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Das Original des Testaments fehlt – was nun?

Autor: Dr. Klaus Krebs

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 12.03.2021 einen spannenden Fall zu entscheiden: Der Erblasser war verheiratet, lebte aber von seiner Ehefrau getrennt und mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Ein Scheidungsverfahren (§ 1938 BGB) war nicht anhängig. Aus seiner Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen, eine Tochter und ein Sohn, der wiederrum zwei eigene Kinder hat, die beiden Enkel des Erblassers. Mit seiner Lebensgefährtin hatte er keine Kinder. Aufgrund einer Erkrankung, die später zu seinem Tod führte, kam der Erblasser ins Krankenhaus. Dort teilte er seiner Lebensgefährtin mit, er müsse etwas Ernstes mit ihr besprechen. Sie solle den Umschlag in der Schublade oben in seinem Schlafzimmer zum Amtsgericht bringen. Schon früher hatte ihr der Erblasser berichtet, dass er aufgrund seines Alters ein Testament errichtet hatte, dessen Inhalt die Lebensgefährtin aber nicht kannte. An diesem Tag folgte die Lebensgefährtin dem Wunsch des Erblassers (noch) nicht und antwortete ihm stattdessen, dass er wieder nach Hause kommen werde. Das geschah aber nicht. Der Erblasser verstarb im Krankenhaus.

Einige Tage nach seiner Beerdigung brachte seine Lebensgefährtin den Umschlag dann zum Nachlassgericht. Dort wurde festgestellt, dass er eine Fotokopie eines Testaments des Erblassers vom 03.09.2015 enthielt sowie eine Vorsorgevollmacht und einen Fahrzeugbrief. Wo sich das Original des Testaments befindet, konnte auch im Laufe der folgenden Gerichtsverfahren nicht festgestellt werden. In dem Testament vom 03.09.2015 hat der Erblasser seine Tochter zu ½ und seine beiden Enkel zu jeweils ¼ zu Erben eingesetzt bei Testamentsvollstreckung durch den Sohn. Seiner Lebensgefährtin wendete der Erblasser seine Bankkonten, seinen Pkw und den Hausrat im Wege des Vermächtnisses zu.

Die Ehefrau und die beiden Kinder beantragten daraufhin – da kein Original des Testaments vom 03.09.2015 aufgefunden werden konnte – die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge, der die Ehefrau als Erbin zu ½ und beiden Kinder zu Erben zu jeweils ¼ ausweisen sollte. Das Nachlassgericht Geldern wies diesen Antrag unter Verweis auf das Testament vom 03.09.2015 zurück. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. Beide Gerichte argumentierten dabei wie folgt:

Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird nicht dadurch berührt, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wird, verloren geht oder sonst nicht auffindbar ist. In solchen Fällen kann die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit anderen Beweismitteln (außer dem Vorlegen der Originaltestamentsurkunde) dargetan werden, wobei daran allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind.

Im vorliegenden glaubten die Gerichte der Schilderung der Lebensgefährtin. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Kopie des Testaments vom 03.09.2015 eine Fälschung ist, konnte das Gericht nicht erkennen. Für die Behauptung, der Erblasser habe das Original des Testaments in Widerrufsabsicht vernichtet, tragen diejenigen die Feststellungslast, die sich zur Begründung ihres Erbrechts auf die Ungültigkeit des Testaments berufen und somit die Kinder und die Ehefrau. Dass dies so ist, konnte aber sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht nicht feststellen. Für einen Urkundenverlust könne es nämlich vielfältige Erklärungen geben. Allein die Unauffindbarkeit begründete für die Gerichte keine Vermutung dafür, dass der Erblasser die Urkunde vom 03.09.2015 mit Widerrufsabsicht vernichtet hat.

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